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Altfahrzeug-Verordnung Fiat Panda
Leider können nicht alle Pandas gerettet werden. Bevor der letzte Weg zum Schrott ansteht, stehen einige Fahrzeuge längere Zeit - aus welchen Gründen auch immer. Um Überraschungen vorzubeugen, sollte jeder der ein Fahrzeug für längere Zeit abstellt informiert sein.
Nachfolgend ein paar Hinweise
Gruß Tom
In der Altfahrzeug Verordnung werden insbesondere festgelegt:

die grundsätzliche Pflicht des Letzthalters zur Vorlage eines Verwertungsnachweises bei endgültiger Stillegung des Altautos;

Pflichten zur Überlassung von Altautos und Restkarossen (vorbehandelte Altautos) an umweltgerecht arbeitende Betriebe, die durch qualifizierte Sachverständige geprüft und anerkannt sind;

Mindestanforderungen an Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altautos und Restkarossen;

Qualifizierung der Sachverständigen durch bestimmte Zulassungsverfahren (Akkreditierung, öffentliche Bestellung).
Sobald eine Fahrzeug abgemeldet / endgültig Stillgelegt wird kommt die sogenannte Altfahrzeugverordnung zum tragen. Ein solches Fahrzeug ist nach Behördensicht Müll. Seit die Altautoverordnung in Kraft ist, benötigt man für die Stilllegung eines Fahrzeugs einen sogenannten Verwertungsnachweis. So weit so gut. Aber was ist, wenn man sein Auto zwar stilllegen will, aber nicht verschrotten möchte? Zum Beispiel, weil man das Auto später restaurieren will, oder weil man es seinem für einen Führerschein noch zu jungem Kind vererben möchte.
In diesem Fall muß man beim Abmelden eine schriftliche Verbleibserklärung abgeben. Diese muß Angaben über das Fahrzeug, den Eigner und den Abstellort enthalten. Das Auto wird dann abgemeldet und man muss es nicht verschrotten lassen. Wenn jetzt aber jemand denkt, ohne Stilllegung (also das Auto angemeldet lassen bis zum Sankt Nimmerleinstag) wäre er auf der sicheren Seite, der irrt.
Ein altes Auto auf der Wiese oder auf dem Grundstück – egal, ob privat oder öffentlich – zählt zum Abfall. Das besagt das KrW-AbfG. Nach § 3 Abs. 3 ist von den Behörden ein Entledigungswille anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung (und das ist bei einem Auto das FAHREN!) wegfällt. Strenggenommen ist jede Veränderung daran, wie z.B. die Demontage eines Teils im rechtlichen Sinne eine Behandlung von Abfall und damit eine potentielle Straftat! Man kann damit rechnen, dass Besuch vom Aufsichtsamt kommt. Dieses darf den Abstellort des Autos kontrollieren und eventuell Auflagen machen (z.B. bezüglich eines eventuellen Austritts von Altöl). Es ist ein Gefährdungspotential durch austretende Betriebsflüssigkeiten gegeben. Dann tritt § 3 Abs. 4 in Aktion, es ist erforderlich, das Altauto zu Entsorgen. Da es sich bei den Betriebsflüssigkeiten um wassergefährdende Stoffe handelt kommt man überdies noch mit dem WHG in Konflikt. Die Auflagen für die Lagerung sind die gleichen, wie sie für Tankstellen gelten (Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen, Stand 2/95, Kap. 6.1 und DAfStB-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).
Link zum Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/altautov/index.htmlÄnderungen vom Februar 2007:
http://www.kfz-auskunft.de/news/1021.htmlKritik zur Verordnung:
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,1539,00.htmlTips von VW-Käfer-Freunden:
http://www.flat4.de/altautov.htmAbholservice der Autoverwertergemeinschaft:
http://www.arge-altauto.de/autoimport/kostenlose-kfz-rucknahme.html