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 Betreff des Beitrags: Satzung vom 10.03.2007
BeitragVerfasst: 14.03.2007, 17:25 
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Beiträge: 532
Hallo ZUSAMMEN,
hier für alle Interessierten, Mitglieder (oder die es noch werden wollen) die aktuelle Satzung mit Datum vom 10.07.2007

SATZUNG

des FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND
in der durch die Jahreshauptversammlung (Gründungsversammlung) vom 10.03. 2007 beschlossenen Fassung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Club/Verein führt den Namen "FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND" und soll in das Vereinsregister aufgenommen werden. Nach Eintrag lautet der Name „FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND e.V.“. Die offizielle Abkürzung lautet „FP 4x4 CD“. Er hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Zweck des Clubs/Vereins ist die Förderung der Erhaltung, die Pflege, sowie die Wiederherstellung aller Fiat Panda 4x4 Modelle. Die Fiat Panda 4x4 Modelle sollen einen vom Club/Verein definierten serienmäßigen oder seriennahen Zustand aufweisen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterstützung bei der Beschaffung von Ersatzteilen und zeitgenössischem Zubehör für die Fahrzeuge;

b) Technische Ratschläge;

c) Kontakte zur Fiat Automobil AG und Zulieferfirmen;

d) Regelmäßige Mitgliederveranstaltungen und Mitgliedertreffen auf Landes- und Bundesebene

e) Aus-/Sternfahrten, Trails, Rallyes, Trophys und Challenges;

f) Regelmäßige Herausgabe von Mitgliederinformationen (e-Forum/e-Newsletter)

g) die aktive Netzwerkarbeit mit dem FIAT PANDA CLUB DEUTSCHLAND und dem FIAT PANDA FORUM DEUTSCHLAND

2. Der Club/Verein bezweckt in kameradschaftlichem Zusammenschluss eine uneigennützige, nicht auf Gewinn gerichtete Unterstützung seiner Eingeschriebenen und/oder Tätigen Mitglieder.

3. Mittel des Clubs/Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs/Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechte und Pflichten des Clubs/Vereins

1. Der Club/Verein verpflichtet sich, nicht mit neuen oder gebrauchten Fahrzeugen oder Ersatzteilen Handel zu treiben.

2. Der Club/Verein darf das Fiat-Logo nur in der von der Fiat Automobil AG freigegebenen Form und nach Club-/Vereinsanerkennung durch die Fiat Automobil AG verwenden.

3. Der Club/Verein ist berechtigt, Clubplaketten, Aufkleber etc. herstellen zu lassen.

§ 4 Mitgliedschaft – Eingeschriebene Mitglieder

1. Jeder (geschäftsfähige natürliche und juristische Personen), der Grundlage und Zweck des Clubs/Vereins gemäß dieser Satzung anerkennt, kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres Eingeschriebenes Mitglied werden.

2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

3. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrages durch den Vorstand; über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Lebenspartner von Club-/Vereinsmitgliedern können zu einem verminderten Beitrag Eingeschriebene Mitglieder werden.

5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eingeschriebene Mitglieder die länger als zwölf Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu erkennen geben, dem Club/Verein ferner als Mitglied angehören zu wollen, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

6. Bei club-/vereinsschädigendem Verhalten kann ein Eingeschriebenes Mitglied durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedschaft – Tätige Mitglieder

1. Club-/Vereinsmitglieder im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§ 32 ff. BGB) sind die Tätigen Mitglieder.

2. Eingeschriebene Mitglieder, die diese Satzung anerkennen und die Arbeit des Clubs/Vereins durch Opfer an Zeit und/oder Geld stetig zu tragen bereit sind, können nach Vollendung des 21. Lebensjahres durch Beschluss des Vorstandes zu Tätigen Mitgliedern berufen werden.

3. Die Berufenen haben schriftlich zu erklären, dass sie die Bestrebungen
des Clubs/Vereins gemäß dieser Satzung fördern wollen. Sie haben auf jeder ordentlichen Mitgliedersammlung mündlich oder, falls sie persönlich verhindert sind, schriftlich diese Erklärung zu erneuern. Tätigen Mitgliedern, die diese Erklärung nicht erneuern, hat der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung, frühestens jedoch vier Wochen nach der Mitgliederversammlung, die Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft abzuerkennen.

4. Die Tätigen Mitglieder sind die Träger der Arbeit des Clubs/Vereins als Laienwerk. Sie pflegen durch aktive Mitarbeit die Club-/Vereinsarbeit und beraten Fragen der praktischen Club-/Vereinsarbeit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Eingeschriebenen Mitglieder

1. Eingeschriebene Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs/Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Clubs/Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Eingeschriebenen Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Für Mitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ist die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren zwingend.

§ 7 Rechte und Pflichten der Tätigen Mitglieder

1. Die Tätigen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

2. Die Tätigen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs/Vereins teilzunehmen. Die Tätigen Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Clubs/Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der
Club-/Vereinsorgane zu befolgen.

3. Die Tätigen Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Für Tätige Mitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ist die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren zwingend.

§ 8 Beendigung der Eingeschriebenen Mitgliedschaft

1. Tod

2. Kündigung: Die Eingeschriebene Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich einen Monat vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss.

3. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

4. Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Eingeschriebenes Mitglied:

a. den Club-/Vereinsnamen missbraucht;

b. gegen die Satzung verstößt;

c. trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist;

d. das Club-/Vereinsleben gröblich stört;

e. die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorlagen.

Über den Ausschluss, der nach 14 Tagen wirksam wird und ein sofortiges Ruhen aller Mitgliedsrechte zur Folge hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Eingeschriebenen Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

f. Mit der Beendigung der Eingeschriebenen Mitgliedschaft verliert das Eingeschriebene Mitglied alle Rechte, die sich aus der Eingeschriebenen Mitgliedschaft ergaben.

g. Gegen diese Maßnahmen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

§ 9 Beendigung der Tätigen Mitgliedschaft

1. Tod

2. Kündigung: Die Eingeschriebene und damit die Tätige Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich einen Monat vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss.

3. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

4. Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Tätiges Mitglied:

a. die Voraussetzung der Tätigen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;

b. den Club-/Vereinsnamen missbraucht;

c. gegen die Satzung verstößt;

d. trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist;

e. das Club-/Vereinsleben gröblich stört;

f. die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorlagen.

Über den Ausschluss, der nach 14 Tagen wirksam wird und ein sofortiges Ruhen aller Mitgliedsrechte zur Folge hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

g. Mit der Beendigung der Tätigen Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Tätigen Mitgliedschaft ergaben.

h. Gegen diese Maßnahmen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

§ 10 Beiträge

1. Von den Eingeschriebenen Mitgliedern und Tätigen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die nur dann entfällt, wenn das neue Mitglied bereits aktiv Mitglied in einem anderen anerkannten Fiat Panda 4x4 Club ist. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf die Berechnung der Aufnahmegebühr zu verzichten, wenn die Aufnahme des neuen Mitgliedes im Interesse des Clubs/Vereins besonders erwünscht ist.

2. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr sowie der Abrechnungszeitraum werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung;

3. die Landestreffen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder abgewählt werden. Am selben Tag hat die Neuwahl gemäß § 9 Abs. 1. zu erfolgen.

3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, sowie einem Vizepräsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand einvernehmlich vor.

4. Der Club/Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Clubs/Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs/Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Club-/Vereinsvermögens, die Ausführung der Club-/Vereinsbeschlüsse sowie die Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr.

7. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Club/Verein nicht mit mehr als EUR 500,- belasten, ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über EUR 500,- bedürfen der Unterschrift zweier Vorstände. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie die Aufnahme von Belastungen, worüber der gesamte Vorstand einstimmig beschließen muss.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann auch im schriftlichen und/oder elektronischen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

10. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und genießen weder aktives noch passives Wahlrecht.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, vorzugsweise anlässlich des jeweiligen Jahrestreffens in der ersten Jahreshälfte, durch den Vorstand einzuberufen. Anträge von Tätigen Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

2. Die Tätigen Mitglieder sind schriftlich und oder elektronisch (z.B. im e-Forum, per e-Newsletter, e-Mail) einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Tätigen Mitglieder ihn dazu auffordert. Solche Aufforderungen sind von den Betreibern schriftlich zu begründen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Tätigen Mitglieder beschlussfähig.

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Tätigen Mitglieder.

6. Die Auflösung des Clubs/Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Tätigen Mitgliedern in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt. Das Vermögen des Clubs/Vereins fällt an eine vom Vorstand zu bestimmende Stiftung.

7. Die Mitgliederversammlung prüft den Geschäftsbericht des Vorstandes und entlastet diesen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes. Es ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. Mit Unterbrechung einer Wahlperiode können dieselben Kassenprüfer wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Clubs-/Vereins zu überprüfen. Der Bericht über die jährliche Kassenprüfung ist den Club-/Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

9. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Der Schriftführer wird vom anwesenden Vorstand bestellt.

10. Wahlberechtigt ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für die Vorstandschaft ist, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 14 Die Landestreffen (Bundesland)

1. Das Landestreffen ist die dezentrale Organisation der Mitglieder des Clubs/Vereins.

2. Es führt in der Bezeichnung den Namen des Bundeslandes - z. B. Landestreffen Schleswig-Holstein des FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND oder FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND Landestreffen Schleswig-Holstein.

3. Für die Einrichtung und den Erhalt eines Landestreffens müssen mindestens 7 Mitglieder im entsprechenden Bundesland wohnhaft sein.

4. Die Gründung eines Landestreffens muss beim Vorstand beantragt werden.

5. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulässigkeit der Neugründung, über Erweiterungen oder ggf. auch eine Auflösung eines Landestreffens.

6. Die Landestreffen bieten den interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich regelmäßig zu einem zwanglosen Zusammensein zu treffen.

7. Jedes Club-/Vereinsmitglied ist berechtigt alle eingerichteten Landestreffen zu besuchen.

8. Das Landestreffen wird von einem Landestreffen-Leiter geführt, bei Bedarf kann ein Stellvertreter gewählt werden.

9. Landestreffen-Leiter kann jede natürliche Person, die Club-/Vereinsmitglied ist, werden.

10. Der Landestreffen-Leiter wird dem Vorstand aus der Mitte des Landestreffens benannt.

11. Der Landestreffen-Leiter ist den Mitgliedern bei der Organisation von Veranstaltungen etc. behilflich. Er ist der Mittler zwischen dem Vorstand, den Tätigen Mitgliedern und den Eingeschriebenen Mitgliedern.

12. Der Landestreffen-Leiter kann die Teilnahme von Nichtmitgliedern als Gäste des Landestreffens zwecks Gewinnung neuer Eingeschriebener Mitglieder ein- oder mehrmals zulassen.

13. Der Vorstand kann ein Landestreffen auflösen, wenn die notwendige Zahl der Eingeschriebenen Mitglieder unterschritten wird, das Verhalten der Eingeschriebenen Mitglieder trotz entsprechender Abmahnung durch den Vorstand, den Club-/Vereinsinteressen zuwiderläuft, bzw. geeignet ist, das Ansehen des Clubs/Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder wenn das Landestreffen eigene wirtschaftliche Interessen vertritt, die sich mit der Club-/Vereinssatzung nicht vereinbaren lassen. Entsprechendes gilt für die Entlassung eines Landestreffen-Leiters.

14. Der Landestreffen-Leiter ist berechtigt, beim Vorstand Aufwandserstattung für seine nachgewiesenen notwendigen Kosten zu beantragen. Dazu gehören nicht Fahrt- und Übernachtungskosten zu Veranstaltungen des Clubs/Vereins und der Landestreffen. Über die Erstattung der Kosten entscheidet der Vorstand.

§ 15 Haftung

1. Der Club/Verein haftet grundsätzlich nicht für fahrlässig verursachte Schäden und/oder Verluste, die Eingeschriebene und/oder Tätige Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Technikseminaren, Aus- und Sternfahrten, Trails, Rallyes, Trophys und Challenges, Veranstaltungen der Landestreffen etc. oder der club-/vereinseigenen Veröffentlichungen (einschließlich Internet, e-Forum etc.) erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2. Die Repräsentanten (Vorstand und dessen Beauftragte, Landestreffen-Leiter, Technikbeauftragte der Landestreffen) des Clubs/Vereins, sowie der Club/Verein haften den Eingeschriebenen und/oder Tätigen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die aus leicht fahrlässigem Verhalten der Repräsentanten entstehen.

3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (Teilnahme an Club-/Vereinsveranstaltungen, Landestreffen etc.) entstehen sowie für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

Der Club-/Vereinsvorstand

Der Club/Verein ist eingetragen beim Vereinsregister n.n. unter der Nummer n.n. Die jeweils in den Club-/Vereinsvorstand gewählten Mitglieder sind daraus ersichtlich.

Stand: 10..03.2007


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Verfasst: 14.03.2007, 17:25 


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BeitragVerfasst: 14.03.2007, 18:09 
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Beiträge: 383
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Herzlichen Glückwunsch zur Gründung des FP 4x4 CD

Respekt zur Satzung des Clubs, sieht ja sehr profesionell aus, war bestimmt eine menge Arbeit dies aufzusetzen.

Nur, was bedeutet das jetzt für mich in der Praxis, als Besucher dieses Forums? Wie muss ich mir jetzt den "Begriff" FP 4x4 CD vorstellen?, bis jetzt ist das für mich ja nur so ein art "online-club", wo man sich so einmal im Jahr trifft, wobei sich die wenigsten hier ja persönlich kennen.

Vielleicht eine etwas dumme Frage :? , aber bis jetzt kann ich mir halt da wenig darunter vorstellen.

mit panda4x4freundlichen Grüßen,
Wolfgang


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BeitragVerfasst: 14.03.2007, 20:01 
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Hallo 4x4 Wolfi,
nein keine dumme Frage!

Wir unterscheiden insgesamt im Fiat-Panda-Netzwerk drei Bereiche

a) das FIAT PANDA FORUM DEUTSCHLAND in dem Du Dich als "Mitglied" jetzt und hier bewegst...

b) dem FIAT PANDA CLUB DEUTSCHLAND

c) dem FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND (e.V.)

Wie Du der Satzung von c) bereits entnehmen kannst, gibt es viele viele Felder sich in Sachen Fiat-Panda zu engagieren. Aber um genau das tun zu können bedarf es auch der Einhaltung von bestehenden Rechten und Plichten. Das fängt dabei an, dass z. B. das Wort FIAT rechtlich geschützt ist und es von einem anerkannten Fiat-Club (welcher wir nun auch sind!) in vielfälltiger Weise be- und genutzt werden kann und darf ohne rechtliche Einschränkungen fürchten zu müssen. Und es hört da auf, wo all das was schon jetzt zur Zeit (z. B. das FIAT PANDA FORUM DEUTSCHLAND - sprich hier) und auch später veranstaltete/organisierte Massnahmen etc. (z.B. die FIAT-PANDA-TROPHY) von jemanden bezahlt, verantwortet und abgesichert werden muss. Um hier nicht in der privaten Haftung laut BGB alleine im Regen zu stehen wenn es darauf ankommt ist zum Beispiel der Club/Verein enorm wichtig. Darüber hinaus soll ein Verein/Club natürlich die Mitglieder nach Außen vertreten - so sind wir als FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND z. B. ein offizielles Gegenüber für die FIAT AG usw. usw. usw.

Gruss Heiner


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 Betreff des Beitrags: Re: Satzung vom 10.03.2007
BeitragVerfasst: 15.03.2007, 01:38 
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hhbacker hat geschrieben:

1. Zweck des Clubs/Vereins ist die Förderung der Erhaltung, die Pflege, sowie die Wiederherstellung aller Fiat Panda 4x4 Modelle. Die Fiat Panda 4x4 Modelle sollen einen vom Club/Verein definierten serienmäßigen oder seriennahen Zustand aufweisen.



Heißt das, z.B. Tom mit seinem Pickup darf nicht mitmachen ??? :cry:

Wolfgang - so nen Satz möcht ich nicht in der Satzung, hab heut meinen Pickup abgeholt ! :wink:


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BeitragVerfasst: 15.03.2007, 08:34 
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:D
:D
:D @ ManniKiel ... 'ich sehe Sie denken mit' .....
____________ ... 'bitte lesen Sie das Kleingedruckte auf der Rückseite'
____________ ... 'fragen Sie Ihr Finanzamt oder TÜV-Beobachter'


Darf ich mitmachen ??? Die Frage läßt sich schnell klären:

HIERMIT STELLE ICH OFFIZIELL UND (satzungsgemäß) SCHRIFTLICH

DEN ANTRAG AUF DIE AUFNAHME IN DEN :

________ FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND -FP4x4CD _________


Ich bitte das Präsidium um gnädige Prüfung meines Gesuches und

verbleibe mit Hoffnung auf positiven Bescheid :D

Falls das Präsidium meinen Jagd-Panda nicht definieren möchte :lol:

Bin ich auch mit eine Mitgliedschaft 'Ehrenhalber' einverstanden. :lol:

:D Liebe Grüße Pand_Jagd / Tom
:D
:D


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 Betreff des Beitrags: Re: Satzung vom 10.03.2007
BeitragVerfasst: 15.03.2007, 10:05 
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Registriert: 10.11.2006, 17:05
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mannikiel hat geschrieben:
hhbacker hat geschrieben:

1. Zweck des Clubs/Vereins ist die Förderung der Erhaltung, die Pflege, sowie die Wiederherstellung aller Fiat Panda 4x4 Modelle. Die Fiat Panda 4x4 Modelle sollen einen vom Club/Verein definierten serienmäßigen oder seriennahen Zustand aufweisen.



Heißt das, z.B. Tom mit seinem Pickup darf nicht mitmachen ??? :cry:

Wolfgang - so nen Satz möcht ich nicht in der Satzung, hab heut meinen Pickup abgeholt ! :wink:


Hallo ZUSAMMEN, hallo mannikiel,
nein ganz im Gegenteil Tom darf, soll und kann gerne Mitglied werden!

Wie Du ja lesen kannst definiert der Club/Verein "serienmäßig" und oder "seriennahen" Zustand selber und das ist auch genau so gemeint und hierüber ist sich der Vorstand des FP4x4CD auch einig! Manche Satzungsaussagen sind halt gegenüber Dritten und weiteren Beteiligten wichtig und auch notwendig! Da ich selber (und dies auch als Präsident) bereits drei Bereiche (FIAT PANDA 4x4 141,153, 253 / FIAT PANDA 4x4 169 / FIAT PANDA Umbauten/Exoten) hier im Forum eröffnet habe - steht genau diesen und auch weiteren (ein FIAT-PANDA-Herz sollte schon im Motorraum schlagen) potenziellen möglichen Mitgliedern offen...

Gruss Heiner


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BeitragVerfasst: 15.03.2007, 12:12 
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kein Clubmitglied

Registriert: 10.11.2006, 17:05
Beiträge: 532
Panda_Jagd hat geschrieben:
:D
:D
:D @ ManniKiel ... 'ich sehe Sie denken mit' .....
____________ ... 'bitte lesen Sie das Kleingedruckte auf der Rückseite'
____________ ... 'fragen Sie Ihr Finanzamt oder TÜV-Beobachter'


Darf ich mitmachen ??? Die Frage läßt sich schnell klären:

HIERMIT STELLE ICH OFFIZIELL UND (satzungsgemäß) SCHRIFTLICH

DEN ANTRAG AUF DIE AUFNAHME IN DEN :

________ FIAT PANDA 4x4 CLUB DEUTSCHLAND -FP4x4CD _________


Ich bitte das Präsidium um gnädige Prüfung meines Gesuches und

verbleibe mit Hoffnung auf positiven Bescheid :D

Falls das Präsidium meinen Jagd-Panda nicht definieren möchte :lol:

Bin ich auch mit eine Mitgliedschaft 'Ehrenhalber' einverstanden. :lol:

:D Liebe Grüße Pand_Jagd / Tom
:D
:D


Hallo Tom,
vielen Dank für Deinen Antrag ich/wir sind zwar schnell aber nicht immer nur auf der Überholspur unterwegs. Ein bisschen Geduld Deinerseits ist noch gefragt, wir brauchen noch die Festlegung der Beiträge und der Aufnahmegebühr, sowie den offiziellen Vordruck für den Mitgliedsantrag. Darüber hinaus ein Bankkonto zur Einziehung der Lastschriften etc.. Aber keine Sorge - es ist alles in Arbeit und Dein Antrag wird vorgemerkt! Inhaltlich steht Deiner Aufnahme als "Eingeschriebenes Mitglied" nichts im Wege!!!

Gruss Heiner


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